Wichtiger Hinweis zur Grundsteuer
Meldung aus GroßhartmannsdorfKeine Zahlung ohne neuen Bescheid – Bitte warten Sie auf Ihren neuen Grundsteuerbescheid!
Zum 1. Januar 2025 treten die neuen gesetzlichen Regelungen in Kraft. Mit der Grundsteuer wird der Grundbesitz, also Grundstücke und Gebäude sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen, besteuert. Sie muss grundsätzlich von allen Eigentümern von Grundstücken gezahlt werden, unabhängig davon, ob das Grundstück selbst genutzt, vermietet/verpachtet oder gar nicht genutzt wird.
Jeder Eigentümer wurde bisher aufgefordert, sich im Rahmen der Grundsteuerreform gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Auf dieser Grundlage wurde seitens des Finanzamtes Freiberg eine Neubewertung vorgenommen. Die Daten aus dem Grundsteuermessbescheid werden/wurden sowohl dem Eigentümer als auch der Gemeinde Großhartmannsdorf übermittelt. Die Gemeindeverwaltung ist nun verpflichtet, alle Daten zu verarbeiten, um ab dem nächsten Jahr rechtsgültige Grundsteuerbescheide nach dem neuen Grundsteuerrecht zu erstellen und zu versenden.
Der Gesetzgeber hat mit § 266 Abs. 4 Satz 1 des Bewertungsgesetzes geregelt, dass die Einheitswerte, Grundsteuermessbescheide, Bescheide über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden,
kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Das heißt, dass für den Eigentümer auf dieser Grundlage keine Zahlungsverpflichtung mehr besteht.
Sollten Sie dem Kreditinstitut zur Bezahlung der Grundsteuer einen Dauerauftrag erteilt haben, stornieren Sie diesen bitte.
Sofern für Ihren Grundbesitz eine Grundsteuer für 2025 festzusetzen ist, wird in jedem Falle nach dem 1. Januar 2025 ein neuer Grundsteuerbescheid versandt. Die Grundsteuer ist entsprechend der ausgewiesenen Fälligkeiten im Grundsteuerbescheid zu zahlen.
Haben Sie der Kasse ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, ist nichts weiter zu tun. Ein Lastschrifteinzug erfolgt erst wieder, nachdem ein neuer Steuerbescheid erlassen wurde.
Ein weiterer Hinweis: Ab dem 01.01.2025 werden Gebäude auf fremdem Grund und Boden nicht mehr als einzelne wirtschaftliche Einheit versteuert. Das bedeutet, der Eigentümer des Grund und Bodens ist auch für die aufstehenden Gebäude steuerpflichtig. Bitte überprüfen Sie Ihre Daueraufträge für Gebäude auf fremdem Grund und Boden, diese sind bei der Bank durch den bisherigen Steuerpflichtigen zum 31.12.2024 zu beenden.
Im Falle eines unterjährigen Verkaufs: Gemäß § 9 und 10 des Grundsteuergesetzes ist derjenige Steuerschuldner, der zum 01.01. des Jahres Eigentümer der Immobilie ist. Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Jahressteuer. Sofern ein Verkauf innerhalb des Jahres erfolgt, wird der Erwerber erst zum 01.01. des auf den Eigentumsübergang folgenden Jahres Steuerschuldner; grundsätzlich jedoch erst nach Erteilung eines Bescheides über die Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt auf den neuen Eigentümer. Für den Zeitraum zwischen dem Eigentumswechsel und der Eigentümerumschreibung muss sich der Käufer und Verkäufer auf privatrechtlicher Basis einigen, wer die Grundsteuer zu den jeweiligen Fälligkeiten in dem laufenden Jahr zahlt.
Im Falle eines begründeten Widerspruchs: Gemäß § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) können Entscheidungen eines Grundlagenbescheides nur durch Anfechtung dieses Bescheides (Grundsteuermessbescheid und Grundsteuerwertbescheid des Finanzamtes Freiberg), nicht jedoch durch Anfechtung des Folgebescheides (Grundsteuerbescheid der Gemeinde Großhartmannsdorf) angegriffen werden. Sofern der Steuerpflichtige keinen Einspruch gegenüber dem Finanzamt Freiberg eingelegt hat, wird ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde Großhartmannsdorf unbegründet abgewiesen, wenn sich der Inhalt des Grundsteuermessbescheides im Grundsteuerbescheid korrekt ausdrückt.
Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, besteht die Möglichkeit, beim Finanzamt einen Antrag auf Überprüfung des Grundsteuerwertes zu stellen. Die Entscheidungen, die das Finanzamt Freiberg getroffen hat, sind für die Gemeinde Großhartmannsdorf bindend. Änderungen können hier nur über das Finanzamt Freiberg bewirkt werden.
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung hat ein Widerspruch gegen einen Grundsteuerbescheid keine aufschiebende Wirkung. Ein Widerspruch entbindet nicht von der Zahlungspflicht.
R. Flade
Sachgebiet 1 – Finanzen und Organisation